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DDr.
Armin Sparrer

Baumhaftung außerhalb von Wäldern

Auf Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden, die außerhalb von Wäldern durch Um- oder Abstürzen von Bäumen und/oder deren Ästen entstanden sind, ist seit 1. 5. 2024 die durch das HaftRÄG 2024 eingeführte „neue Baumhaftung“ anzuwenden.

D.h. der Geschädigte muss nunmehr nachweisen, dass der Baumhalter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der § 1319b ABGB findet nur Anwendung für Personen- und Sachschäden, die durch das Umstürzen eines Baums oder das Herabfallen von (einzelnen oder mehreren) Ästen entstehen und das nur außerhalb von Wäldern, weil gemäß
§ 1319b Abs 4 ABGB die Sonderhaftungsregelung des § 176 ForstG unberührt bleibt. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden. Zur Auslegung des Sorgfaltsmaßstabs kommt nach herrschender Lehre auch den einschlägigen ÖNORMEN (insb L1121 „Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, L1122 „Baumkontrolle und Baumpflege“, L1124 „Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Veranstaltungen“ und L1127 „Befestigungen an Bäumen“) eine besondere Bedeutung zu.
(Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1319b Rz 7 (Stand 15.7.2024, rdb.at).

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

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