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DDr.
Armin Sparrer

Ärztliche Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag

Ein Arzt haftet als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß sondern wie ein durchschnittlicher Arzt, der im Durchschnitt „befriedigende“ Leistungen erbringt (6 Ob 233/17h).

Ein mit einem Arzt abgeschlossener Behandlungsvertrag umfasst auch dessen Obliegenheit, den Patienten über Art und Schwere sowie mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten (RS0038176). Neben der klassischen Aufklärungspflicht um die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung zu erreichen, besteht auch eine Sicherheitsaufklärungspflicht dann, wenn dem Patienten eine sachgerechten Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer (weiteren) ärztlichen Behandlung zu ermöglichen ist (9 Ob 64/08i). Aus den konkreten Umständen leitet sich der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ab (RS0026529). Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit nicht rechtswidrig, wenn eine Einwilligung des Patienten, der das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen in ihren Grundzügen verstanden hat , besteht. (RS0026473). Aber ein Zahnarzt haftet schadenersatzrechtlich nicht, wenn er eine leichte Intelligenzminderung einer volljährigen Patientin mangels fachspezifischer psychiatrischer/psychologischer Ausbildung weder erkennt noch erkennen kann, und diese Patentin aufgrund von deren kognitiven Einschränkungen seine Aufklärung über einen kieferorthopädischen Eingriff nicht gänzlich versteht (8 Ob 65/25d).

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen
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